Satzung

 

 

                                                Satzung des Automobilclubs Birkenfeld - Nahe

                                                im Allgemeinen Deutschen Automobilclub e. V.

 

                                                § 1

Der am 16.09.1950 in Birkenfeld – Nahe gegründete Club führt den Namen

„Automobilclub Birkenfeld – Nahe e. V. im ADAC“. Er bildet als Ortsclub

Des ADAC eine Vereinigung von ADAC – Mitgliedern und ist ein eingetragener

Verein. Der Sitz ist Birkenfeld – Nahe. Das Geschäftsjahr läuft vom 01. Januar

Bis 31. Dezember.

 

                                                § 2

Der Club verfolgt ebenso wie der ADAC gemeinnützige Ziele auf dem Gebiete

Des Kraftfahrerwesens. Insbesondere dient er der Pflege allseitiger Kamerad-

Schaft unter den ADAC – Mitgliedern innerhalb des Ortsbereiches durch regel-

Mäßige Zusammenkünfte sowie gesellige und sportliche Veranstaltungen.

 

                                                § 3

Ordentliche Mitglieder des Ortsclubs können nur ADAC – Mitglieder sein. Zu

Ehrenmitgliedern kann der Club ADAC – Mitglieder und sonstige Personen er-

Nennen, die sich besondere Verdienste um den Ortsclub erworben haben. Ehren-

Mitglieder besitzen die gleichen Rechte wie Mitglieder und sind beitragsfrei.

 

                                                § 4

Die Aufnahme in den Ortsclub muss bei diesem beantragt werden. Der geschäfts-

führende Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Im Falle der Ablehnung brauchen

die Gründe der Ablehnung nicht bekannt gegeben zu werden. Dieselben sind jedoch

dem Gauvorstand mitzuteilen, bei dem der Antragsteller Berufung einlegen kann. Der

Gauvorstand entscheidet endgültig.

 

                                                § 5

Der Club erhebt zur Bestreitung seiner Ausgaben von seinen Mitgliedern Beiträge,

deren Höhe und Zahlungsweise die Hauptversammlung jährlich festlegt. Als Be-

stätigung der erfolgten Beitragszahlung wird eine Mitgliedskarte ausgehändigt. Er-

füllungsort und Gerichtsstand für sämtliche Verpflichtungen der Mitglieder gegenüber

dem Ortsclub ist Birkenfeld – Nahe.

 

                                                § 6

Die Beendigung der Mitgliedschaft bei dem Ortsclub kann nur für den Schluss des

Geschäftsjahres unter Einhaltung einer vierteljährigen Kündigungsfrist mittels ein-

Geschriebenen Briefen erfolgen. Durch das Ausscheiden aus dem Ortsclub wird die

Mitgliedschaft im ADAC nicht berührt, dagegen bedingt der Austritt aus dem ADAC

Das gleichzeitige Erlöschen der ordentlichen Mitgliedschaft bei dem Ortsclub. Ein

Mitglied kann vom geschäftsführenden Clubvorstand aus der Mitgliederliste des Clubs

Gestrichen werden, wenn:

a)  das Mitglied trotz Mahnung den fälligen Beitrag nicht innerhalb von 3 Monaten nach

     Ablauf des Geschäftsjahres bezahlt,

b)  die Streichung im Interesse des Clubs notwendig erscheint.

 

                                                § 7

Die Organe des Clubs sind:

a)  die Hauptversammlung

b)  der Vorstand

c)  der Rechnungsprüfer

 

                                                § 8 Die Hauptversammlung

Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des Ortsclubs. Sie muss jährlich vor der

Gauhauptversammlung stattfinden. Die Einladung hierzu muss schriftlich oder durch die

Presse mindestens zwei Wochen vorher erfolgen. Der Gauvorstand ist unter Vorlage einer

Tagesordnung rechtzeitig zu verständigen. Die Tagesordnung muss mindestens folgende

Punkte enthalten:

a)  Feststellung der Stimmliste

b)  Bericht des Vorsitzenden über das ablaufende Geschäftsjahr

c)  Bericht des Schatzmeisters und des Rechnungsprüfers

d)  Bericht des Sportleiters

e)  Bericht sonstiger Referanten

f)   Entlastung des Vorstandes

g)  Wahlen

h)  Anträge

i)   verschiedenes

In der Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Stimmberechtigten

Die Versammlung beschlussfähig. Jedes anwesende ordentliche Mitglied hat eine Stimme.

Stimmenübertragung ist unzulässig. Es entscheidet regelmäßig einfache Stimmenmehrheit.

Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Zweidrittelmehrheit ist erforderlich bei Beschlüssen:

a)  über Satzungsänderungen

b)  über Dringlichkeitsanträge

c)  Auflösung des Clubs.

Die Wahlen können in geheimer Abstimmung oder durch Akklamation erfolgen. Geheime

Abstimmung muss erfolgen, wenn ein Drittel der anwesenden und stimmberechtigten Mit-

Glieder eine solche verlangen. Über Anträge kann mit Zustimmung der Mehrheit der

Stimmberechtigten auch durch Zuruf entschieden werden.

Anträge für die Hauptversammlung des Ortsclubs können von jedem ordentlichen Mit-

Gliede gestellt werden. Sie müssen mindestens acht Tage vor der Hauptversammlung

Beim Vorsitzenden eingereicht sein. Außerordentliche Hauptversammlungen sind vom

Vorstande einzuberufen:

a)  auf Beschluss des Vorstandes

b)  auf Anordnung des Präsidenten des ADAC oder des ADAC - Gauvorstandes

c)  auf Antrag von mindestens einem Drittel der ordentlichen Mitglieder des Clubs.

Über Verhandlungen und Beschlüsse der Hauptversammlung ist eine Niederschrift

Zu führen, die von zwei Vorstandsmitgliedern und dem Schriftführer zu unterzeichnen

Ist. Dem ADAC – Gauvorstand muss innerhalb 14 Tagen Bericht erstattet werden.

 

                                                § 9 Der Vorstand

Der Vorstand setzt sich zusammen:

1.) dem 1. Vorsitzenden

2.) dem stellvertretenden Vorsitzenden

3.) dem Schatzmeister

Gesetzliche Vertreter des Clubs im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende

Zusammen mit dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister.

Dem erweiterten Vorstand gehören an:

4.) der Schriftführer

5.) der Sport- und Tourenleiter

6.) ein Beisitzer.

Die Zusammenlegung von Vorstandsämtern ist zulässig. Der geschäftsführende

Vorstand vertritt den Club in allen Angelegenheiten nach den Beschlüssen und

Weisungen der Hauptversammlung und unter Einhaltung der Satzungen. Der Vorstand

Wird in der Hauptversammlung gewählt. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Jedes

Jahr scheidet die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes aus, erstmals die unter den

Ungeraden Ziffern aufgeführten. Bei der im ersten Jahr nach der Gründung statt-

Findenen Hauptversammlung scheidet ausnahmsweise die erste Hälfte der Vor-

Standsmitglieder schon nach einem Jahr aus. Sämtliche Ämter sind Ehrenämter.

Der Schriftverkehr mit dem ADAC – Präsidium erfolgt ausschließlich über den

ADAC – Gau.

 

                                                § 10

Der Rechnungsprüfer wird durch die Hauptversammlung auf die Dauer von 2 Jahren

Gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Er darf kein Amt im Vorstand begleiten. Er hat

Mindestens einmal im Jahre vor der Hauptversammlung Buchführung und Kasse zu

Prüfen und der Hauptversammlung Bericht zu erstatten.

 

                                                § 11

Die Auflösung des Ortsclubs kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen

Hauptversammlung mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen sämtlicher Clubmitglieder

Erfolgen. Sind zweidrittel der Mitglieder nicht erschienen, kann die Auflösung des

Ortsclubs in einer zu diesem Zwecke innerhalb von 14 Tagen (vierzehn) einberufenen

Hauptversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten

Mitgliedern erfolgen. Im Falle der Auflösung ernennt die Hauptversammlung die

Liquidatoren. Das verbleibende Clubvermögen verfällt der Stadt Birkenfeld mit der

Auflage, es für Zwecke der Verhütung von Verkehrsunfällen sowie zur Förderung des

Verkehrs zu verwenden.

 

 

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