
Satzung
des Automobilclubs Birkenfeld - Nahe
im
Allgemeinen Deutschen Automobilclub e. V.
§
1
Der am 16.09.1950 in Birkenfeld – Nahe gegründete Club führt den Namen
„Automobilclub Birkenfeld – Nahe e. V. im ADAC“. Er bildet als Ortsclub
Des ADAC eine Vereinigung von ADAC – Mitgliedern und ist ein
eingetragener
Verein. Der Sitz ist Birkenfeld – Nahe. Das Geschäftsjahr läuft vom 01.
Januar
Bis 31. Dezember.
§
2
Der Club verfolgt ebenso wie der ADAC gemeinnützige Ziele auf dem Gebiete
Des Kraftfahrerwesens. Insbesondere dient er der Pflege allseitiger
Kamerad-
Schaft unter den ADAC – Mitgliedern innerhalb des Ortsbereiches durch
regel-
Mäßige Zusammenkünfte sowie gesellige und sportliche Veranstaltungen.
§
3
Ordentliche Mitglieder des Ortsclubs können nur ADAC – Mitglieder sein.
Zu
Ehrenmitgliedern kann der Club ADAC – Mitglieder und sonstige Personen er-
Nennen, die sich besondere Verdienste um den Ortsclub erworben haben. Ehren-
Mitglieder besitzen die gleichen Rechte wie Mitglieder und sind
beitragsfrei.
§
4
Die Aufnahme in den Ortsclub muss bei diesem beantragt werden. Der geschäfts-
führende Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Im Falle der Ablehnung
brauchen
die Gründe der Ablehnung nicht bekannt gegeben zu werden. Dieselben
sind jedoch
dem Gauvorstand mitzuteilen, bei dem der Antragsteller Berufung
einlegen kann. Der
Gauvorstand entscheidet endgültig.
§
5
Der Club erhebt zur Bestreitung seiner Ausgaben von seinen Mitgliedern
Beiträge,
deren Höhe und Zahlungsweise die Hauptversammlung jährlich festlegt. Als
Be-
stätigung der erfolgten Beitragszahlung wird eine Mitgliedskarte
ausgehändigt. Er-
füllungsort und Gerichtsstand für sämtliche Verpflichtungen der
Mitglieder gegenüber
dem Ortsclub ist Birkenfeld – Nahe.
§
6
Die Beendigung der Mitgliedschaft bei dem Ortsclub kann nur für den
Schluss des
Geschäftsjahres unter Einhaltung einer vierteljährigen Kündigungsfrist
mittels ein-
Geschriebenen Briefen erfolgen. Durch das Ausscheiden aus dem Ortsclub
wird die
Mitgliedschaft im ADAC nicht berührt, dagegen bedingt der Austritt aus
dem ADAC
Das gleichzeitige Erlöschen der ordentlichen Mitgliedschaft bei dem
Ortsclub. Ein
Mitglied kann vom geschäftsführenden Clubvorstand aus der
Mitgliederliste des Clubs
Gestrichen werden, wenn:
a) das Mitglied
trotz Mahnung den fälligen Beitrag nicht innerhalb von 3 Monaten nach
Ablauf des
Geschäftsjahres bezahlt,
b) die Streichung
im Interesse des Clubs notwendig erscheint.
§
7
Die Organe des Clubs sind:
a) die
Hauptversammlung
b) der Vorstand
c) der Rechnungsprüfer
§
8 Die Hauptversammlung
Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des Ortsclubs. Sie muss
jährlich vor der
Gauhauptversammlung stattfinden. Die Einladung hierzu muss schriftlich
oder durch die
Presse mindestens zwei Wochen vorher erfolgen. Der Gauvorstand ist
unter Vorlage einer
Tagesordnung rechtzeitig zu verständigen. Die Tagesordnung muss
mindestens folgende
Punkte enthalten:
a) Feststellung
der Stimmliste
b) Bericht des
Vorsitzenden über das ablaufende Geschäftsjahr
c) Bericht des
Schatzmeisters und des Rechnungsprüfers
d) Bericht des
Sportleiters
e) Bericht
sonstiger Referanten
f) Entlastung
des Vorstandes
g) Wahlen
h) Anträge
i) verschiedenes
In der Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die
Zahl der erschienen Stimmberechtigten
Die Versammlung beschlussfähig. Jedes anwesende
ordentliche Mitglied hat eine Stimme.
Stimmenübertragung ist unzulässig. Es entscheidet
regelmäßig einfache Stimmenmehrheit.
Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Zweidrittelmehrheit
ist erforderlich bei Beschlüssen:
a) über Satzungsänderungen
b) über
Dringlichkeitsanträge
c) Auflösung des
Clubs.
Die Wahlen können in geheimer Abstimmung oder durch
Akklamation erfolgen. Geheime
Abstimmung muss erfolgen, wenn ein Drittel der
anwesenden und stimmberechtigten Mit-
Glieder eine solche verlangen. Über Anträge kann mit Zustimmung der
Mehrheit der
Stimmberechtigten auch durch Zuruf entschieden werden.
Anträge für die Hauptversammlung des Ortsclubs können von jedem ordentlichen
Mit-
Gliede gestellt werden. Sie müssen mindestens acht Tage vor der
Hauptversammlung
Beim Vorsitzenden eingereicht sein. Außerordentliche Hauptversammlungen
sind vom
Vorstande einzuberufen:
a) auf Beschluss
des Vorstandes
b) auf Anordnung
des Präsidenten des ADAC oder des ADAC - Gauvorstandes
c) auf Antrag
von mindestens einem Drittel der ordentlichen Mitglieder des Clubs.
Über Verhandlungen und Beschlüsse der Hauptversammlung ist eine
Niederschrift
Zu führen, die von zwei Vorstandsmitgliedern und dem Schriftführer zu
unterzeichnen
Ist. Dem ADAC – Gauvorstand muss innerhalb 14 Tagen Bericht erstattet
werden.
§
9 Der Vorstand
Der Vorstand setzt sich zusammen:
1.) dem 1.
Vorsitzenden
2.) dem
stellvertretenden Vorsitzenden
3.) dem
Schatzmeister
Gesetzliche Vertreter des Clubs im Sinne des § 26 BGB
sind der 1. Vorsitzende
Zusammen mit dem stellvertretenden Vorsitzenden und
dem Schatzmeister.
Dem erweiterten Vorstand gehören an:
4.) der Schriftführer
5.) der Sport-
und Tourenleiter
6.) ein Beisitzer.
Die Zusammenlegung von Vorstandsämtern ist zulässig. Der
geschäftsführende
Vorstand vertritt den Club in allen Angelegenheiten nach den
Beschlüssen und
Weisungen der Hauptversammlung und unter Einhaltung der Satzungen. Der
Vorstand
Wird in der Hauptversammlung gewählt. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre.
Jedes
Jahr scheidet die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes aus, erstmals
die unter den
Ungeraden Ziffern aufgeführten. Bei der im ersten Jahr nach der
Gründung statt-
Findenen Hauptversammlung scheidet ausnahmsweise die erste Hälfte der
Vor-
Standsmitglieder schon nach einem Jahr aus. Sämtliche Ämter sind
Ehrenämter.
Der Schriftverkehr mit dem ADAC – Präsidium erfolgt ausschließlich über
den
ADAC – Gau.
§
10
Der Rechnungsprüfer wird durch die Hauptversammlung auf die Dauer von 2
Jahren
Gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Er darf kein Amt im Vorstand
begleiten. Er hat
Mindestens einmal im Jahre vor der Hauptversammlung Buchführung und
Kasse zu
Prüfen und der Hauptversammlung Bericht zu erstatten.
§
11
Die Auflösung des Ortsclubs kann nur in einer eigens zu diesem Zweck
einberufenen
Hauptversammlung mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen sämtlicher
Clubmitglieder
Erfolgen. Sind zweidrittel der Mitglieder nicht erschienen, kann die
Auflösung des
Ortsclubs in einer zu diesem Zwecke innerhalb von 14 Tagen (vierzehn)
einberufenen
Hauptversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden
stimmberechtigten
Mitgliedern erfolgen. Im Falle der Auflösung ernennt die
Hauptversammlung die
Liquidatoren. Das verbleibende Clubvermögen verfällt der Stadt
Birkenfeld mit der
Auflage, es für Zwecke der Verhütung von Verkehrsunfällen sowie zur
Förderung des
Verkehrs zu verwenden.